TIERSCHUTZGESETZ
Der Gesetzgeber schreibt vor, wie Fische gehalten werden müssen. Es gelten die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes von 2005 und der Tierschutzverordnung von 2008. Bei den gesetzlichen Vorschriften handelt es sich allerdings nur um das absolute Minimum, das auf einem gesellschaftspolitischen Kompromiss beruht.
Damit Ihre Tiere ihr natürliches Verhalten zeigen können, sollten Sie ihnen grössere und abwechslungsreichere Aquarien bieten als vorgeschrieben. Fischhaltende sind verpflichtet, für das Wohl der Fische zu sorgen und sie tiergerecht zu halten.
Wenn sie stark verletzt oder krank sind, müssen Fische behandelt oder tiergerecht getötet werden.
GESETZLICHE MINDESTANFORDERUNGEN
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Zur Berechnung der Mindestvolumina für Aquarien und Teiche ist für jede Grössenklasse die aktuelle Körperlänge der Fische mit der entsprechenden Literzahl und mit der Fischanzahl zu multiplizieren. Als Körperlänge gilt die Distanz vom vorderen Kopfende bis zum Schwanzflossenansatz.
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Ein Aquarium darf nicht allseitig direkt einsehbar sein. Es ist den Bedürfnissen der Tiere entsprechend einzurichten. Zumindest müssen in Teilen des Aquariums Sichtschutz und Rückzugsmöglichkeiten für die Fische vorhanden sein.
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Für Innenaquarien ist ein Tag-Nacht- Rhythmus einzuhalten.
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Die Wasserqualität ist den Bedürfnissen der Fische anzupassen.
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Für Becken zur Haltung von Kois in Tierhandlungen gelten anstelle der Vorgaben in Tabelle 8 die Vorgaben für Karpfenartige in Tabelle 7, beide Tabellen sind im Anhang 2 der Tierschutzverordnung zu finden.
Für eine schnelle Berechnung des möglichen Fischbesatzes empfehlen wir den VZFS Fischrechner
a) Zusätzlich zu den errechneten Mindestvolumina sind die artspezifischen Bedürfnisse der jeweiligen Fischarten zu berücksichtigen.
b) Zusätzlich zu den errechneten Mindestvolumina sind folgende Mindestbeckenabmessungen zu berücksichtigen:
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Beckenlänge: mind. 3× Körperlänge grösster Fisch
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Beckenbreite: mind. 2× Körperlänge grösster Fisch
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Wassertiefe: mind. 1× Körperlänge grösster Fisch
Krankheiten und Tötung
In Artikel 5 der Tierschutzverordnung wird festgelegt, dass wer Tiere hält, auch für deren Wohlbefinden zu sorgen hat.
Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden.
Tiere, die krank oder schwer verletzt sind und wo eine Behandlung nicht hilft, sind schonend zu töten.
Als Tötungsmethode wird bei Aquarienfischen ein Einschläfern mit einem geeigneten Mittel empfohlen.